In den meisten Fällen bringt eine Kamera doch genau überhaupt nichts. Dann hat man halt auf video, wie irgendjemand das Auto zerkratzt. Und dann? Solange er kein Namensschild um hat, kommt man damit auch nicht weiter.
Im dem konkreten Fall könntet ihr natürlich Glück haben und es ist jemand, den ihr kennt.
Erneut Vandalismus am Auto... Wie sichern?
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Ich würde mal an einer guten stelle so eine wildcam aufstellen.
Die Chancen stehen 50/50 das man denjenigen erkennt wenn nicht im Gesicht dann vieleicht Kleidung oder Figur oder sowas.
Zu sagen bringt überhauptnichts finde ich bringt nichtsGesendet von meinem SM-G800F mit Tapatalk
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Mit einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum bewegt man sich rechtlich auf sehr dünnem Eis.
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Mit einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum bewegt man sich rechtlich auf sehr dünnem Eis.
Ich halte diese Sorge für überflüssig außer man will die Videos irgendwo veröffentlichen. Selbst dann kann man persönliche Sachen unkenntlich machen. Es geht hier um Verhinderung einer Straftat; man konzentriert sich besser aufs Wesentliche. Was definitiv nichts bringt ist nichts zu tun: weil die Täter in solchen Fällen aus der näheren Umgebung stammen, sind sie oft in solchen Video nicht schwer zu erkennen. Immerhin hat Videoüberwachung schon Einige überführt, so falsch und dumm kann sie nicht sein. 24 Stunden Gewehr bei Fuß beim Auto zu stehen ist keine Alternative.
Gruß.
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Das ist leider falsch. Bereits die nicht genehmigte Aufzeichnung ist unzulässig, egal was danach damit gemacht wird. Die Veröffentlichung macht es nur noch schlimmer, denn auch die Übergabe an die Polizei und Verwendung im Strafverfahren ist eine Veröffentlichung. Wenn das ein Nachbar oder Passant oder selbst der Täter sieht und anzeigt, wird es unschön.
Einzig und allein unter entsprechenden Auflagen darf das eigene Grundstück überwacht werden, wenn nur das eigene Grundstück zu sehen ist bzw. öffentlicher Raum ausgeblendet wird. Öffentliche Videoüberwachung ist einzig und allein durch die Polizei nach richterlicher Anordnung zulässig.
Vor einiger Zeit gab es ein Gerichtsverfahren, weil ein Hausbesitzer auf seinem Grundstück eine Kamera aufgrund mehrerer Einbrüche installiert und auch den Bürgersteig gefilmt hatte. Nach dem nächsten Einbruch übergab er die Aufzeichnungen der Polizei. Einer der Täter verklagte ihn daraufhin und bekam sogar Recht, da er im öffentlichen Raum gefilmt worden war.
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Da sieht man es (leider) mal wieder, dass zumindest in solchen Fällen (um es mal ganz plakativ zu sagen) zu gelten scheint: Täterschutz vor Opferschutz
Meine Meinung: Jemand der irgendwo einbricht, Autos zerkratzt oder sonstige wie auch immer geartete Straftaten(!) begeht und dabei gefilmt wird hat (zumindest dabei) sein Recht am eigenen Bild verloren. Ein Freund kam diesbezüglich kürzlich noch mit dem Argument, der Täter sei dann ja auf ewig z.B. als Einbrecher gebrandmarkt. Z.B. in dem Fall, dass der Hausbesitzer ein Bild von der Tat auf Facebook postet. Auch hier kann ich nur sagen: Persönliches Pech, hätte man sich vorher überlegen müssen.
Gerichte sehen das natürlich anders, das bleibt unbestritten.
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Man kann Unrecht nicht mit Unrecht aufwiegen. Sprich beim Täter einbrechen, weil er bei mir eingebrochen hat oder sein Auto zerkratzen, weil er mein Auto zerkratzt hat. Oder seine Persönlichkeitsrechte verletzen, weil er ein Straftäter ist. Das mag unfair erscheinen, aber darauf basiert unser Rechtssystem.
Zudem geht es bei unerlaubten Videoaufzeichnungen eben nicht nur um den Täter, weil ja ununterbrochen und ohne Unterscheidung aufgenommen wird. Der normale Passant oder Nachbar wird ja auch gefilmt, ohne dass seine Zustimmung eingeholt worden wäre. Und im Nachhinein verpixeln bringt da auch nicht mehr viel bzw. müsste man jeden Nachbar fragen, ob sein Haus/ Auto / Garten etc. verpixelt werden soll. Das sprengt dann schnell jeden sinnvollen Rahmen.
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Das ist leider falsch. Einzig und allein unter entsprechenden Auflagen darf das eigene Grundstück überwacht werden, wenn nur das eigene Grundstück zu sehen ist bzw. öffentlicher Raum ausgeblendet wird. Öffentliche Videoüberwachung ist einzig und allein durch die Polizei nach richterlicher Anordnung zulässig.
Nicht unbedingt falsch.
Also ich kann aus dem TE-Beiträg nichts rauslesen dass er etwas öffentliches überwachen will. Natürlich würde er eher seinen Parkplatz filmen als irgendwelche halbnakte Passanten in der Fußgängerzone. Selbst wenn der Täter dagegen klagt dass etwas Öffentliches gefilmt wurde, glaube ich nicht dass es seinen Strafbestand aufhebt: es gibt dann halt nur zwei verschiedene Klagen. Selbst die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist nach § 6 b Abs. 1 BDS erlaubt wenn es der Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtiger Interessen für konkrete Zwecke dient. Wir haben sogar zwei konkrete Fälle von Vandalismus. Und jetzt lesen wir weiter (BGH NJW 1995, Seite 1954, 1955), hier steht dass sogar die Videoüberwachung in Einzelfällen über das eigene Grundstück hinausgehen darf, wenn es dem effektiven Schutz des Eigentums dient.Gruß.
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Sollte der Täter vermummt sein, dann kann lediglich durch Körpergröße/-fülle oder Kleidung ein Verdacht erstellt werden. Aber selbst so einem Verdacht muss nicht nachgegangen werden, habe es selbst durch.
Im Autohaus wo mein Vater arbeitet wurde ein Auto unter Aufsicht von zwei Kameras spurlos aufgebrochen(nachts halb 3). Man sah auf den Videos wie zwei vermummte Personen mit einem Rucksack an der Fahrertür hantiert haben und anschließend eingestiegen und geflüchtet sind. Das Auto wurde wiede gefunden, aber die Täter sind bis jetzt unerkannt.
Ich bin der Meinung solche Tatbestände werden vermehrt so betrachtet:
"Kann ersetzt werden / zahlt die Versicherung - Fall erledigt"
Resourcen werden anderweitig verwendet. -
Ich lese im Eingangspost, dass der TE bzw. seine Eltern nicht an der Straße vor dem Haus, sondern in den angrenzenden Straßen parken. Und dort ist eben nicht ihr Grundstück, sondern öffentlicher Raum und evtl. außerhalb des Fahrzeugs angebrachte Kameras stehen im öffentlichen Raum.
Im übrigen ist das von dir angeführte Urteil schon 22 Jahre alt, in 2010 hat das BGH die Hürden deutlich höher gelegt:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk