Tagfahrlicht-Leds nachrüsten

  • Der Interpretationsspielraum besteht darin, dass in Abs. 2 zunächst das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgeschlossen wird, ohne auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Hier gehört eigentlich ein "immer" oder "zu jeder Zeit" dazu.
    Weiter wird dann auf den Aspekt "Fahren mit Fernlicht auf durchgehend und ausreichend beleuchteten Strassen eingegangen. Allein durchgehend und ausreichend ist stark interpretionsfähig. Durch das Wort auch kommt ein direkt bezug zum vorherigen Satz (Begrenzungsleuchten!) und beleuchtet sind Strassen nur wenn die voraussetzung zu Abs 1 erfüllt sind. Und genau hieraus versucht mancher einen Zusammenhang von Abs 1 und 2 zu untermauern.
    Unterstützt wird dieses Argument dadurch, dass unter 2a expliziet auch am Tage steht.


    Grundsätzlich bin ich ja Deiner Meinung und der Gesetzgeber hat es seinerzeit wohl auch so gewollt.
    Ich bleibe aber dabei: Leider ist Paragraph 17 Absatz 2 unzulänglich formuliert. Man kann beides herauslesen, insbesondere wenn man den ganzen §17 liest.

  • Zitat

    Original von wat
    Der Interpretationsspielraum besteht darin, dass in Abs. 2 zunächst das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgeschlossen wird, ohne auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Hier gehört eigentlich ein "immer" oder "zu jeder Zeit" dazu.


    Nein! Da es ohne "zeitlichen Aspekt" formuliert ist, ist absolut klar dass es unbedingt gilt, also am Tag, bei Dämmerung, in der Nacht - also immer nicht erlaubt ist.


    Zitat

    Weiter wird dann auf den Aspekt "Fahren mit Fernlicht auf durchgehend und ausreichend beleuchteten Strassen eingegangen. Allein durchgehend und ausreichend ist stark interpretionsfähig.


    Hier geht es aber nicht um die Interpretation für "durchgehender, ausreichender Beleuchtung" denn dies bezieht sich ja nur auf das Fernlicht. Wir diskutieren hier aber um das Standlicht! BTW: Klar, was durchgehend und ausreichend ist, darüber kann man streiten (aber nochmals: darum geht es hier nicht).


    Zitat

    Durch das Wort auch kommt ein direkt bezug zum vorherigen Satz (Begrenzungsleuchten!) und beleuchtet sind Strassen nur wenn die voraussetzung zu Abs 1 erfüllt sind. Und genau hieraus versucht mancher einen Zusammenhang von Abs 1 und 2 zu untermauern.


    Das Wort "auch" (Abs. 2 Satz 2) wäre nicht wirklich notwendig - es ist aber weder falsch noch irreführend. Ein Zusammenhang zu Abs. 2 Satz 1 besteht nur insofern dass nie nur mit Standlicht gefahren werden darf und auch nicht mit Fernlicht bei ausreichender, durchgängiger Beleuchtung. Also bleibt bei nur das Abblendlicht bzw. die Nebelscheinwerfer (die aber durch Abs. 3 auf erhebliche Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschränkt werden).
    Falsch ist aber vor allem der Interpretationsversuch dass Straßen nur durch Abs. 1 beleuchtet sind. Hier geht es um die passive Straßenbeleuchtung (primär also um Straßenlampen)!


    Zitat

    Unterstützt wird dieses Argument dadurch, dass unter 2a expliziet auch am Tage steht.


    Abs. 2a sagt nur dass Krafträder (zusätzlich zur im Abs. 1 geforderten Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtung bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern) auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen.
    Sonst kann nichts daraus abgeleitet werden, schon gar nichts für andere Fahrzeuge als Krafträder.


    Zitat

    Grundsätzlich bin ich ja Deiner Meinung und der Gesetzgeber hat es seinerzeit wohl auch so gewollt.


    Und er will es noch immer so (sonst hätte er es geändert). Bei der Auslegung von Gesetzen ist immer primär der Wille des Gesetzgebers zu ergründen (siehe auch "Teleologische Interpretation"). Und hier wäre allein schon durch die Tatsache dass es einen eigenen Posten im Bußgeldkatalog gibt alles klar.


    Zitat

    Ich bleibe aber dabei: Leider ist Paragraph 17 Absatz 2 unzulänglich formuliert. Man kann beides herauslesen, insbesondere wenn man den ganzen §17 liest.


    Dem kann ich absolut nicht zustimmen. Ich wiederhole mich: Für mich ist hier absolut nichts unklar. Selbst nur durch "Grammatische Auslegung" ist hier alles klar und es entspricht dem Willen des Gesetzgebers.



    Ich sehe immer noch keine Begründung für diese falsche Auslegung oder angeblicher Unzulänglichkeiten in dieser Rechtsvorschrift.
    Auch beim ADAC finde ich diesbezüglich nichts: Würde der große Verkehrsclub hier nicht eine Forderung für eine Klarstellung erheben wenn hier auch nur der Ansatz einer Unklarheit vorhanden wäre? Ich denke wohl schon.



    wat: Jedenfalls sind wir uns einig dass es in Deutschland verboten ist nur mit Standlicht zu fahren. ;)

  • Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein sind im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig." (Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht)
    http://www.anwalt-grundausstat…?cPath=80&products_id=976


    Das Fahren mit Begrenzungsleuchten(Standlicht) ist dann verboten, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVO vorliegen, d.h. wenn eine Beleuchtungspflicht besteht. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, VM 70, 41).


    Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs der Begrenzungsleuchten(Standlicht) im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann aus § 17 Abs. 2 StVO nicht abgeleitet werden. (Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr)

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    2 Mal editiert, zuletzt von e93-harald ()

  • Zitat

    Original von e93-harald
    Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein sind im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig." (Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht)
    http://www.anwalt-grundausstat…?cPath=80&products_id=976


    Das Fahren mit Begrenzungsleuchten(Standlicht) ist dann verboten, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVO vorliegen, d.h. wenn eine Beleuchtungspflicht besteht. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, VM 70, 41).


    Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs der Begrenzungsleuchten(Standlicht) im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann aus § 17 Abs. 2 StVO nicht abgeleitet werden. (Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr)


    Die ersten beiden Punkte stehen hier ja außer Streit.


    Aber was ist das für eine Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr? Ich kenne hierzu einen Beitrag aus dem verkehrsportal.de. Dort wird an "Herr Steveluke" geschrieben. Wer genau das geschrieben hat, wissen wir nicht. Auch wissen wir nicht ob es rechtsverbindlich ist. Auch ist das ganze aber bereits einige Jahre alt.
    Vor allem aber ist die Aussage in sich inkonsistent und somit falsch. Die beiden fett markierten Sätze zeigen es: Zum einen kann angeblich kein Verbot abgeleitet werden. Zum anderen "kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten nicht ausdrücklich wollte.".
    => Bei der Auslegung von Gesetzen hat der Wille des Gesetzgebers höchste Priorität! Von daher ist es verboten.
    Man muss hier in der Auslegung aber gar nicht in die Teleologie gehen: Es reicht wenn man § 17 Abs. 2 Satz 1 einfach akzeptiert und nicht zwangsweise ein Abhängigkeit zu Abs. 1 konstruieren will.
    Auch ist die Position im Bußgeldkatalog dafür klar.


    Ich verstehe schon (oder eigentlich auch nicht) dass einige Juristen meinen einen direkten Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 2 herstellen zu müssen.
    Wenn sie aber diesen zwingenden Zusammenhang konstruieren (also dass Abs. 2 nur bei Beleuchtungspflicht laut Abs. 1 gilt) und daher im Umkehrschluss es tagsüber nicht verboten sei nur mit Standlicht zu fahren, dann müsste der Umkehrschluss auch für die anderen Punkte des Abs. 2 gelten. Es müsse also tagsüber auch Erlaubt sein mit Fernlicht zu fahren und man müsste (tagsüber) auch nicht abblenden wenn einer entgegen kommt oder wenn man einem nachfährt. Ich glaube dass zeigt doch ganz deutlich dass dies absoluter Schwachsinn wäre und so teleologisch nicht sein kann.
    Von daher kann Abs. 2 nicht von Abs. 1 abhängig sein!

  • Es war nicht meine Absicht hier eine neue Diskussion bezüglich Standlicht zu entfachen...
    Vereinzelt mag es die Meinung geben, dass § 17 Abs 2 im Kontext zum gesamten § 17 gesehen werden sollte. Richterlich gibt es in dieser Richtung aber kein mir bekanntes Urteil. Mag am geringen Streitwert (10 Euro) liegen, ändert aber nichts daran, dass es nur Urteile gib, die die Verwendung von Standlicht im Fahrbetrieb mit Verwarngeld belegen bzw. dieses bestätigen.


    harald
    Dein Einwand steht auch nicht im Gegensatz zu einer generellen Unzulässigkeit von Standlicht im Fahrbetrieb. Auch Hentschel trifft keine Aussage zu Zeiten ausserhalb der Beleutungspflicht nach § 17,1


    Aus einer Mitteilung (Brief) des Bundesministeriums für Verkehr geht die Intention des Gesetzgebers vor. Quelle: Verkehrstalk Post von Steveluke


    Halten wir die Meinung des Gesetzgebers wie folgt fest:
    es ist beabsichtigt und in § 17 Abs 2 geregelt, dass mit Standlicht allein nicht gefahren werden darf!

  • Die Diskussion sollte hier beendet werden bevor sich noch jemand auf den Schlips getreten fühlt!


    Fakt ist, §17(2) Satz1 StVO sagt klar und unmissverständlich aus "mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden"! PUNKT!


    Dem trägt auch die BKatV Rechnung in dem sie eben genau diesen Satz "nur mit Standlicht" aufgreift und mit 10 Euro Regelsatz versieht.


    Die VwV-StVO lässt zu diesem Thema verlauten "...vielmehr ist auch darauf zu achten, dass nicht
    1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird, ...


    Und allein das zählt, weil sich jeder Polizist genau darauf beruft und euch zur Kasse beten kann und darf! Oder man erwischt einen Netten und er beruft sich auf das Oppurtunitätsprinzip und belässt es bei einer mündlichen Verwahrnung!


    Und nun Schluss..... ;)

  • Zitat

    Original von ango1987
    [quote]Original von breste
    Man fährt ja schließlich keinen Golf! ;)


    RICHTIG!!!! :D:evil:


    aber jetzt im ernst das sieht doch: " nicht für mich gedacht aus" , also den schönen bmw so versauen?


    aber ist halt meine meinung jeder soll sein auto nach seinen geschmack verändern



    mfg


  • Hallo Leute, bin neu hier und gleich eine Frage:


    Habe mir gestern ähnliche LEDs Leuchten eingebaut gehabt in meinen E90. Und diese leuchte auch ganz super, aber nur bei eingeschalteter Zündung, sobald ich den Motor starte gehen diese LEDs aus und leuchten nicht. Motor aus, Schlüssel raus, Schlüssel rein --> leuchten super. Scheinwerferlicht an, LEDs werden gedämmt, so wie es sein sollte. Motor an --> LEDs gehen aus und gehen auch nicht an, in jeder Position. Ich habe diese LEds direkt an die Scheinwerferbüchse angeschlossen. Liegt es vielleicht an dem Automatiklicht, oder wie auch immer dieses heißt. (Also wenn ich den Motor starte (und der Lichtschalter ist auf A) dann gehen die Scheinwerfer an) Oder liegt es an etwas anderem? Braucht ihr Fotos von den Anschlüssen?


    Kann mir vielleicht einer helfen, ich habe LEds schon in einen E46 eingebaut und sah super aus und war voll einfach beim Einbau, LEDs an Licht geklemmt --> fertig. Beim E90 bekomme ich sie aber nicht zum laufen.


    Wäre für eure Hilfe dankbar.
    MFG Stan