Der Interpretationsspielraum besteht darin, dass in Abs. 2 zunächst das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgeschlossen wird, ohne auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Hier gehört eigentlich ein "immer" oder "zu jeder Zeit" dazu.
Weiter wird dann auf den Aspekt "Fahren mit Fernlicht auf durchgehend und ausreichend beleuchteten Strassen eingegangen. Allein durchgehend und ausreichend ist stark interpretionsfähig. Durch das Wort auch kommt ein direkt bezug zum vorherigen Satz (Begrenzungsleuchten!) und beleuchtet sind Strassen nur wenn die voraussetzung zu Abs 1 erfüllt sind. Und genau hieraus versucht mancher einen Zusammenhang von Abs 1 und 2 zu untermauern.
Unterstützt wird dieses Argument dadurch, dass unter 2a expliziet auch am Tage steht.
Grundsätzlich bin ich ja Deiner Meinung und der Gesetzgeber hat es seinerzeit wohl auch so gewollt.
Ich bleibe aber dabei: Leider ist Paragraph 17 Absatz 2 unzulänglich formuliert. Man kann beides herauslesen, insbesondere wenn man den ganzen §17 liest.