Hab jetzt mal schnell rechtlich was rausgefunden:
Das Fernabsatzgesetz fand Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die zwischen Verbrauchern undUnternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden waren (§ 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG).
Keine Anwendung fand das Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 FernAbsG auf Verträge
<ul);" color: rgb(0, 0, 0); font-family: sans-serif; background-color: rgb(255, 255, 255); ">[*]über Fernunterricht,[*]über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,[*]über Finanzgeschäfte,[*]über Grundstücksgeschäfte,[*]über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert wurden (Beispiele: Milchmann,Pizzaservice),[*]über die für einen Zeitpunkt bestimmte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,[*]über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechernsowie auf Verträge, die per Warenautomat geschlossen wurden.
Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, begann die Frist frühestens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand bei Fernabsatzverträgen
<ul);" color: rgb(0, 0, 0); font-family: sans-serif; background-color: rgb(255, 255, 255); ">[*]zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet waren oder schnell verderben konnten oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre,[*]zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden waren,[*]zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,[*]zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder[*]die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen wurden.[*]zur Lieferung von Frischwaren (z.B. Blumen)Das Widerrufsrecht konnte gemäß § 3 Abs. 3 FernAbsG durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht (§ 361b BGB a. F.) ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) war nicht abdingbar, es konnte also nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Also müssen die zurücknehmen...